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Berücksichtigen Sie, dass ein Familienrechtler ein Jurist ist, der die Interessen seines Mandanten wahrnimmt. Gerade im Familienrecht erlebt er dabei neben der Lösung der juristischen Probleme die zum Teil dramatischen Konflikte, die sich manchmal im Zuge einer Trennung ergeben. Daher beziehen sich meisten Informationen auf rechtliche Fragen und die letzten 5 darauf, wie man im Fall der Fälle miteinander umgehen sollte, um die Trennung, die schwer genug ist, gut zu verkraften. Dies ersetzt natürlich nicht den Therapeuten, dessen Hilfe man bei einer schwierigen Trennung in Anspruch nehmen sollte. 


·     Die Ehe laut Gesetz: BGB Familienrecht Fünfter Titel:

§ 1353.

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.



 


·    Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich scheiden lassen?



1. Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten grundsätzlich seit einem Jahr voneinander getrennt leben. In der Regel vollzieht sich die Trennung durch Auszug eines      Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung/Haus. Der Gesetzgeber definiert dies so:

(I)  Die häusliche Gemeinschaft darf nicht mehr bestehen,

(II)  ein Ehegatte muss den Willen haben, diese nicht wieder herzustellen und

(III) ein Ehegatte muss das Motiv haben, die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht her-stellen zu wollen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt: § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB: “Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er   die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“.

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt voraus, dass man 1 Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist unter engen Voraussetzungen auch innerhalb der ehelichen Wohnung/Haus möglich, dies muss im Einzelfall geklärt werden.

Wichtig: Auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an.

2. Härtefallregelung: Der Gesetzgeber sieht vor, dass unter gewissen Umständen, kein Trennungsjahr eingehalten werden muss. Hier sind aber sehr enge Grenzen gesetzt. Es empfiehlt sich hier immer, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. 


3. Sichtbare Verhältnisse schaffen: Die Trennung wird in der Regel durch den Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung / dem ehelichen Haus vollzogen. Es kommt nicht darauf an, wann sich wer wo bei dem Einwohner-meldeamt abmeldet. Ein Getrenntleben ist - unter engen Voraussetzungen - auch innerhalb der ehelichen Wohnung / dem ehelichen Haus möglich, § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn eine strikte Trennung der Lebensbereiche durchgeführt und eingehalten wird.


4. Schriftlich dokumentieren: In mehrfacher Hinsicht ist es hilfreich, wenn Sie untereinander schriftlich festhalten: „Wir leben seit dem .... voneinander getrennt“.



5. Den Gang der Dinge kennen und akzeptieren: Das Scheidungsverfahren dauert regel-mäßig mehrere Monate, ein ¾ Jahr ist realistisch. Es gibt auch streitige Verfahren, die sich über Jahre hinziehen.


 

·  Was ist bei dem Scheidungsverfahren zu beachten? 

  



6. Das zuständige Gericht ermitteln: Zunächst ist das Amtsgericht - Familiengericht - örtlich   zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten gemeinsam zusammen leben. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Eheleute mit den Kindern lebt. Ist dies nicht gegeben, so ist sodann das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gelebt haben, wenn einer der Partner noch dort wohnt.


7. Die Kosten errechnen: Was kostet die Scheidung? Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Anwalt! Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sie sind feststehend. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren für die „reine“ Scheidung berechnen sich nach dem Streitwert, der sich aus dem addierten, jeweils dreifachen monatlichen Nettoein-kommen der Eheleute (mindestens € 2.500,00) zuzüglich des Wertes für den Versorgungs-ausgleich ( € 1.000,00 / € 2.000,00 ) ergibt. Geht es daneben auch um Unterhalt (12-facher Monatsbetrag), Zugewinn (Höhe der Ausgleichsforderung) etc., steigen Streitwert und Kosten. Einen Kostenrechner finden Sie unter: www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html.

Eigene Interessen nicht aufs Spiel setzen: Es besteht die Möglichkeit, sich nur mit einem Anwalt zu scheiden lassen. Ratsam ist dies generell nur, wenn die Ehescheidung im beidseitigen Einvernehmen durchgeführt werden soll. In diesem Fall ist diese kostengünstige Variante sehr empfehlenswert. Die Büchs Rechtsanwaltskanzlei hat speziell für einvernehmliche Scheidungen unter http://www.einfach-scheidung.de/ ein eigenständiges Angebot konzipiert.Davon abzuraten ist dringend, wenn keine Einigkeit besteht und/oder Fragen strittig sind, da das Verfahren komplexe rechtliche Fragestellungen beinhaltet. Aus Gründen der Waffengleichheit ist es in diesen Fällen ratsam, zwei Anwälte einzuschalten. Bedenken Sie hierbei folgendes: Der Anwalt kann nur einen Auftraggeber vertreten, nimmt dessen Interessen zu 100 Prozent wahr und kann und darf nicht die Interessen des anderen Beteiligten vertreten.

Rentenfragen: Betreffs der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften werden diese automatisch im Scheidungsverfahren im Rahmen des Versorgungs-ausgleiches auseinandergesetzt. Soweit in etwa gleich hohe Anwart-schaften erzielt wurden oder die Ehe nur kurz war, kann man den Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor Gericht ausschließen. Für Fragen zur Rente gibt es bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Rentenversicherung der Arbeiter (LVA), die Institution des „Versichertenältesten“. An diesen können Sie sich - vor Ort - generell bei Fragen zu Ihrer Rente wenden. Im Internet finden Sie Rentenberater bei der BfA unter: www.bfa.de, bei der LVA zum Suchbegriff Beratungsstellen unter www.lva.de.




 

·   Was tun, wenn Kinder da sind?       


 

 9.  „Kampf um Kinder“ vermeiden: Wenn Sie Kinder haben, verbleibt es fast immer bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Heutzutage wird nur noch in seltenen Ausnahmefällen einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Nähere Informationen finden Sie auf meiner Homepage unter der Rubrik Sorgerecht. Im Internet finden Sie unter www.sorgerecht.de  nützliche Links und Diskussionsforen, in denen man Erfahrungen austauschen kann.

 

10. Vom Fortbestand der Elternbeziehung ausgehen: Derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, hat ein verbrieftes  Recht, seine Kinder zu sehen, ein Besuchs- und Umgangsrecht. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 2 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil   beeinträchtigt oder erschwert. Nach § 1626 III Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Der Umgang des Vaters (oder der Mutter) mit dem Kind ist grundsätzlich nicht mehr vom guten Willen der Mutter (oder des Vaters) abhängig.

 

11. Kinder „heraushalten“: Wohlgemeinter Hinweis eines erfahrenen Richters beim hiesigen Gericht: „Ich scheide Sie als Partner, nicht als Eltern“. Wenn Sie Kinder haben, halten Sie diese aus Ihren partnerschaftlichen Schwierigkeiten heraus. Streiten Sie nicht vor ihnen.  Nehmen Sie keinen Einfluss auf sie und teilen Sie ihnen mit, dass sie nichts mit der Trennung zu tun haben. Reden Sie vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil.

 

Bedenken Sie immer, dass Kinder ein (moralisches) Recht darauf haben, ihre Kindheit unbeschwert und unvoreingenommen zu erleben. Es muss das gemeinsame oberstes Gebot beider Elternteile sein, Schaden und Stress von ihren Kindern abzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass Kinder -in der für alle Beteiligten neuen Trennungssituation- sich gut zu recht finden können, ohne von einem Elternteil manipuliert zu werden. Dies ist eine Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Heranwachsen betroffener Trennungskinder.

 



·   Wie wird der Unterhalt geregelt ?

 



12. Sich über Unterhaltsregelungen informieren: Am häufigsten stellt sich nach der Trennung die Frage nach der Finanzierung des weiteren Lebens. Als Folge des Auseinanderfallens in zwei Haushalte entstehen erhöhte Kosten. Nur wenige Gesetze regeln den Unterhalt. Diese sind auch recht allgemein gehalten. Überwiegend wird das Unterhaltsrecht durch die Rechtsprechung geformt. Deren Vereinheitlichung dienen Tabellen, Schlüssel und Quoten.

 

13. Modellrechnung erstellen: Bei dem Unterhalt gilt es zunächst zu klären, wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist. Sodann ist nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Verpflichteten zu fragen. Bei einem abhängig Beschäftigten ergibt sich dieses aus dem durch-schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachts-geld, Urlaubsgeld und Tantiemen. Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung erhöhen das Einkommen. Ehebedingte Kredite sind abzuziehen, ebenso berufs-bedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten. Bei einem Selbständigen wird das Durchschnitts-einkommen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bei nicht Erwerbstätigen wie Rentnern gilt der Halbteilungsgrundsatz. Maßstab für die Höhe des Unterhaltes ist grundsätzlich der Lebensstandard, den die Ehegatten bisher hatten, die „ehelichen Lebensverhältnisse“.

 

14. Sich bei der Unterhaltsberechnung fachliche Beratung gönnen: Zur Ermittlung des Kindesunterhalts gibt (für den Köln / Düsseldorfer Raum!) die Düsseldorfer Tabelle Auskunft: 

www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm

Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Nur der Fachmann kann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen. Oft kommt es zu Über- oder Unterzahlungen, weil die Tabelle falsch angewendet wird. So sind z. B. die Werte bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und 2 Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.

 

15. Das „Unterhaltschaos“ entwirren: Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden, da diese an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Auch hier gilt: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Die Rechtslage ist komplex. Eine allgemeine Richtschnur: Nach Abzug des Kindesunterhaltes bemisst sich bei Erwerbstätigen die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte

 

·   Was ist sonst zu beachten ?

 



16. Regelungen des Zugewinnausgleichs kennen und berücksichtigen: Das während der Ehe erworbenen Vermögen der Eheleute, z.B. eine Lebensversicherung, Immobilien sowie Erbschaften, Schenkungen etc. werden im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinander-gesetzt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst dann, wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, also nach einem Jahr des Getrenntlebens. 

      
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das Anfangs-vermögen beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen (Stichtag: Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrages) beider Eheleute gegenübergestellt. Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die Wertsteigerung während der Ehezeit fällt in den Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen, fallen also ihrer Substanz nach auch nicht in den Zugewinn. Die vorhandenen Werte sind beim Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Der, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten diesen Zugewinn zur Hälfte auszahlen.  

      

 Es besteht die Möglichkeit, den Stichtag zum Endvermögen per notarieller Vereinbarung früher zu legen. Man kann während der Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren oder aber den Zugewinnausgleichsanspruch gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung auschließen oder modifizieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf meiner Homepage unter Eheverträge. Es ist nicht zwingend notwendig, Fragen des Zugewinnausgleiches im gerichtlichen Verfahren zu klären. Gerade hier ist eine außergerichtliche Lösung angesichts der Kosten ratsam.  

 
 

17. Ratgeberliteratur  studieren: (a)"Scheidungsratgeber" von Sigrid Born, Nicole Würth, erschienen im Uebereuter Wirtschaftsverlag, "WISO"-Reihe, November 2003, (b)"Die Scheidung nach neuem Recht" von Eva M. von Münch, DTV-Beck, Januar 2002, (c) "Scheidungsratgeber von Frauen für Frauen" von Gabriele Bechler-Minack u. a., Rowohlt Taschenbuch Juni 2002, (d) "Scheidungsratgeber von Männern für Männer" von Christian Buchholz, Peter Loycke, Rowohlt Taschenbuch, März 2003

 

18. Steuerrechtlichen Fragen klären: Im Jahr der Trennung können sich die Ehegatten noch ge-meinsam veranlagen lassen und die jeweiligen Steuerklassen behalten. Die Kosten für die Scheidung und Unterhaltszahlungen für den Partner sind zum Teil als Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater oder die Anwendung eines guten Steuerprogrammes ist zu empfehlen.

 

19. Durch Mitarbeit Kosten verringern: Teilen Sie den Hausrat schriftlich auf. Bewohnen Sie ein gemeinsames Haus, so machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, ob das Haus verkauft werden soll, von einem der Eheleute allein bewohnt werden soll und der andere ausgezahlt wird etc. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung über den (Zeit-) Wert Ihrer Kapitallebens-versicherung. Das Scheidungsverfahren wird erheblich beschleunigt und die Kosten werden grundsätzlich niedriger gehalten, wenn man sich im Vorfeld der eigentlichen Scheidung über die Verteilung des Vermögens einigen kann. 

 

 


 

    ·   Wie geht es weiter ?

 


20. Auf Schuldzuweisungen verzichten und nach „Lösungen“ suchen: Schuldzuweisungen helfen nicht weiter. „Schuld“ sind immer beide, wenn es zur Trennung kommt. Im Scheidungs-verfahren gilt nicht mehr das Schuld- sondern das Zerrüttungsprinzip. Nach der Trennung / Scheidung hat jeder der Eheleute das Recht, sich einen neuen Partner zu suchen. Auch der Ehebruch ist seit den fünfziger Jahren in der Bundesrepublik nicht mehr strafbar. Trennungen beziehungsweise Scheidungen liegt fast immer eine lange Entwicklung und die Erkenntnis zugrunde, dass man sich (leider und dauerhaft) nicht mehr versteht. Gehen Sie also ver-nünftig, konstruktiv  und so „lösungsorientiert“ wie nur irgend möglich miteinander um.

 

21. Die Fakten akzeptieren und auf Selbstvorwürfe verzichten: In unserer heutigen Gesell-schaft ist die Ehe in der Regel nicht mehr auf Lebenszeit angelegt (obwohl das Gesetz dies vorsieht: § 1353 Abs. 1 BGB und man sich dies ja vorgenommen und versprochen hatte ...). Wenn Sie in Trennung leben und sich scheiden lassen, haben Sie nicht versagt. Allein im Jahre 2004 wurden in Deutschland fast 213.700 Ehen geschieden (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Scheidungsrate liegt bei über 40 %, bei den jungen Ehen ist sie noch höher.

 

22. Sich mit Gleichbetroffenen austauschen: Im Internet existieren zahlreiche Foren zum Thema Trennung, Scheidung etc.                         (www.scheidungsfamilie.de, www.alleinerziehend.de, www.vaeter-notruf.de).       Die Kirchengemeinden in Ihrer Stadt haben Beratungsstellen und bieten Gesprächskreise an. Entnehmen Sie Ihrer örtlichen Tagespresse Termine, in denen sich in Selbsthilfegruppen Betroffene austauschen. Bei Schwierigkeiten in Fragen des Umgangsrechtes mit den Kindern ist Ihr örtliches Jugendamt ein hilfreicher Ansprechpartner, hier wird zwischen den manchmal widerstreitenden Interessen der Eltern im Sinne der Kinder vermittelt. 

 

23. Zur Ruhe kommen: In der akuten Trennungsphase ist es ratsam, Ruhe einkehren zu lassen. Ein beschädigtes Schiff kann man nicht im Sturm reparieren! Sie haben immer die Chance, sich zu versöhnen. Dafür hat der Gesetzgeber das Trennungsjahr vorhergesehen, aber dies geht nicht auf Biegen und Brechen. 

 

24. Kein Nachteil ohne Vorteil: Wenn Sie wieder alleine sind, können Sie sich wieder mehr auf sich selbst besinnen, eine Auszeit von der Beziehung / Beziehungen nehmen: Jedes Ende ist auch ein neuer Anfang. 

 


Haftungsausschluss:  Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Ich bitte daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit des Inhalts übernommen werden kann. Die Darstellung enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Jegliche Haftung durch die Nutzung ist ausgeschlossen. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen.

 

 


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